BFH - Beschluss vom 19.03.2012
VII B 128/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1554/09

Anfechtung einer Steuerberaterprüfung wegen der unvollständigen Paginierung der Prüfungsakten und Zulassungsakten

BFH, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen VII B 128/11

DRsp Nr. 2012/10118

Anfechtung einer Steuerberaterprüfung "wegen der unvollständigen Paginierung der Prüfungsakten und Zulassungsakten"

1. NV: Das Ergebnis der Steuerberaterprüfung kann nicht mit der Begründung, die Prüfungsakten seinen nicht paginiert, angefochten werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Manipulation der Akten bestehen. 2. NV: Wird die Anfechtung mit angeblich unangemessenem Verhalten eines Prüfers während der mündlichen Prüfung begründet, muss dieses geeignet gewesen sein, sich verunsichernd und leistungsmindernd auf den Prüfling auszuwirken.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nahm an der Steuerberaterprüfung 2005 teil, wurde jedoch wegen nicht ausreichender schriftlicher Prüfungsleistungen (Gesamtnote 4,66) nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Nach hiergegen beim Finanzgericht (FG) erhobener Klage (2 K 284/05) änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzministerium) die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit, was zur verbesserten Gesamtnote 4,5 und zur Zulassung des Klägers zur mündlichen Prüfung führte. Der Rechtsstreit wurde daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt.