OLG Dresden - Beschluss vom 18.09.2020
4 U 1059/20
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2021, 469
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 524/18

Anfechtung eines Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages wegen arglistiger TäuschungGesundheitsbeeinträchtigungen mit längerer Krankschreibung und mehrwöchiger Behandlung mit PhysiotherapieZu Beschwerden der Wirbelsäule sind auch Rückenschmerzen wegen muskulärer Probleme zu zählen

OLG Dresden, Beschluss vom 18.09.2020 - Aktenzeichen 4 U 1059/20

DRsp Nr. 2020/17516

Anfechtung eines Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung Gesundheitsbeeinträchtigungen mit längerer Krankschreibung und mehrwöchiger Behandlung mit Physiotherapie Zu Beschwerden der Wirbelsäule sind auch Rückenschmerzen wegen muskulärer Probleme zu zählen

1. Gesundheitsbeeinträchtigungen sind jedenfalls dann nicht mehr als offenkundig belanglos anzusehen, wenn sie zu einer längeren Krankschreibung und mehrwöchigen Behandlung mit Physiotherapie führen. Sie sind daher in einem Versicherungsantrag auch dann anzugeben, wenn der Antragsteller sie selbst für geringfügig hält. 2. Fragt der Versicherer nach Beschwerden bzw. Krankheiten der Wirbelsäule, sind Rückenschmerzen auch dann anzugeben, wenn ihnen muskuläre Probleme zugrunde liegen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2020 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1;

Gründe: