FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.07.2019
5 K 873/18
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Nr. 7; EStG § 32d Abs. 1; EStG § 32d Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Nr. 7;

Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids; Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz bei Rückzahlung einer Verbindlichkeit einer GmbH gegenüber einem Anteilseigner; Erzielung eines Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalforderung; Entstehung der Kapitalerträge

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 5 K 873/18

DRsp Nr. 2020/15370

Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids; Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz bei Rückzahlung einer Verbindlichkeit einer GmbH gegenüber einem Anteilseigner; Erzielung eines Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalforderung; Entstehung der Kapitalerträge

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 Nr. 7; EStG § 32d Abs. 1; EStG § 32d Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Nr. 7;

Tatbestand

Die Kläger sind miteinander verheiratet.

Der Kläger war bis 2009 zu 50 % Anteilseigner der X GmbH (GmbH). Mit notariellem Vertrag vom 29. Mai 2009 (Blatt 41 Einkommensteuerakte) übertrug der damalige hälftige Mitgesellschafter A. seine Anteile an den Kläger und trat gleichzeitig eine gegenüber der GmbH bestehende Forderung in Höhe von 79.684,76 Euro gegen Zahlung von einem Euro an den Kläger ab. Diese Forderung war im Kalenderjahr 2013 durch Aufrechnung mit einer ebenfalls bestehenden Verbindlichkeit des Klägers gegenüber der Gesellschaft erloschen.