Die Klägerin, eine Biogasproduzentin, wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid.
Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2014 an ihrem Standort A eine Biogasanlage, in der aus nachwachsenden Rohstoffen, Pflanzenabfällen, Obstresten und Hühnertrockenkot Rohbiogas erzeugt wurde. Das Rohbiogas bestand zu 45-70 % aus Methan (CH4) und erfüllte deshalb zunächst nicht die Anforderungen an die Einspeisung in das allgemeine Gasnetz.
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