FG Hamburg - Urteil vom 16.06.2022
4 K 89/19
Normen:
EnergieStG § 38 Abs. 1;

Anfechtung eines Energiesteuerbescheids durch einen Biogasproduzenten

FG Hamburg, Urteil vom 16.06.2022 - Aktenzeichen 4 K 89/19

DRsp Nr. 2023/348

Anfechtung eines Energiesteuerbescheids durch einen Biogasproduzenten

1. Die Steuerentstehungsvorschrift für die Besteuerung von Biomethan, das in das allgemeine Gasnetz eingespeist wird, ist § 38 EnergieStG. Die Anwendung von § 38 EnergieStG ist nicht aus dem Grund ausgeschlossen, dass sich im allgemeinen Gasnetz nie reines fossiles Erdgas befindet.2. Zu Einspeisung, Transport, bilanziellem Handel und Entnahme von gasförmigen Kohlenwasserstoffen.3. Zur Steuerschuldnerschaft des Lieferers von Biomethan nach dem Abschluss eines desintegrierten Biomethanliefervertrags im liberalisierten Gasmarkt. Der Gaslieferant, der Transporteur und der Bilanzkreisverantwortliche sind nicht zwingend personenidentisch.4. Zum "anderen Lieferer" nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 HS 2 EnergieStG.

Normenkette:

EnergieStG § 38 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Biogasproduzentin, wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid.

Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2014 an ihrem Standort A eine Biogasanlage, in der aus nachwachsenden Rohstoffen, Pflanzenabfällen, Obstresten und Hühnertrockenkot Rohbiogas erzeugt wurde. Das Rohbiogas bestand zu 45-70 % aus Methan (CH4) und erfüllte deshalb zunächst nicht die Anforderungen an die Einspeisung in das allgemeine Gasnetz.