FG Niedersachsen - Urteil vom 28.08.2009
11 K 528/07
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 252

Anfechtung eines Haftungsbescheides, der gegen den Arbeitgeber gerichtet ist, durch einen Arbeitnehmer

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.08.2009 - Aktenzeichen 11 K 528/07

DRsp Nr. 2009/22949

Anfechtung eines Haftungsbescheides, der gegen den Arbeitgeber gerichtet ist, durch einen Arbeitnehmer

1. Die Klage eines ArbN gegen den LSt-Haftungsbescheid, der gegen den ArbG gerichtet ist, ist zulässig. Der ArbN wird durch einen solchen Bescheid beschwert. 2. Der ArbG haftet nur für die LSt, die er einzubehalten und abzuführen hat. Für Lohn, der dem ArbN noch nicht zugeflossen ist, ist indes keine LSt einzubehalten und abzuführen. 3. Der ArbN kann hinsichtlich des gegen den ArbG gerichteten Haftungsbescheides nur Einwendungen geltend machen, soweit eine Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre und nicht nur seiner Interessensphäre gegeben ist. Teile des Haftungsbescheides, die ihn nicht betreffen, kann der ArbN nicht anfechten.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gegen den Arbeitgeber der Klägerin nach § 42d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin war als Arbeitnehmerin bei E (Arbeitgeber) tätig. Dieser war Inhaber eines Einzelunternehmens, das den Betrieb einer Baumschule zum Gegenstand hatte. In dem Unternehmen waren im Streitzeitraum ca. 10 Arbeitnehmer beschäftigt, die überwiegend als Aushilfskräfte steuerlich geführt wurden.