OLG Köln - Urteil vom 23.04.2020
18 U 30/16
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 44/14

Anfechtung eines Kaufvertrages über Geschäftsanteile an einer GmbH wegen arglistiger Täuschung über die Absicht des Erwerbers, der Absicherung einer Pensionszusage zugunsten des Veräußerers dienende Vermögenswerte der Gesellschaft für eigene Zwecke zu verwenden

OLG Köln, Urteil vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 18 U 30/16

DRsp Nr. 2023/865

Anfechtung eines Kaufvertrages über Geschäftsanteile an einer GmbH wegen arglistiger Täuschung über die Absicht des Erwerbers, der Absicherung einer Pensionszusage zugunsten des Veräußerers dienende Vermögenswerte der Gesellschaft für eigene Zwecke zu verwenden

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 2016, Az. 82 O 44/14, wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Drittwiderbeklagte gerichtet ist.

Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 2016, Az. 82 O 44/14, auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Verkauf und die Abtretung des Geschäftsanteils Nr. 3 des Beklagten zum Nennbetrag von 25.500,- DM an der A B GmbH mit Sitz in C, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB X1, an die Klägerin im Geschäftsanteilskaufvertrag vom 13. Juni 2013 - UR-Nr. X2/2013 - des Notars D aus E, von Anfang an als nichtig anzusehen sind.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.