Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Juli 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin des Klägers tragen die Beklagten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger oder seine Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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