OLG Hamm - Beschluss vom 02.01.2019
20 U 145/18
Normen:
VVG § 63 S. 1; BGB § 123 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2019, 1295
r+s 2020, 364
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 215/18

Anfechtung eines Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2019 - Aktenzeichen 20 U 145/18

DRsp Nr. 2019/8818

Anfechtung eines Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

Die Bearbeitung von ausdrücklich im Antrag festgehaltenen Antragsfragen ist keine „Information“ im Sinne von § 62 Abs. 1 Alt. 2 VVG. Sie bedarf keiner (gesonderten) Dokumentation. Die Beweislast für Fehler des Vermittlers liegt beim Versicherungsnehmer. Der Umstand, dass im Übrigen eine Beratungsdokumentation fehlt, hilft dem Versicherungsnehmer daher hier nicht.

1. Beruft sich der Versicherer zur Begründung der Anfechtung eines Versicherungsvertrages auf die unvollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen durch den Versicherungsnehmer, so kann dieser sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen unvollständiger Aufklärung durch den Versicherungsvermittler nur dann berufen, wenn er darlegt, dass dieser schuldhaft eine Information nicht weitergegeben hat, die er, der Versicherungsnehmer, dem Versicherungsvertreter mitgeteilt hat (hier: verneint). 2. Aus einem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht gem. § 61 Abs. 1 S. 2 VVG folgt eine Umkehr der Beweislast.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 63 S. 1; BGB § 123 Abs. 1;

[Gründe]

I.