OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2017
I-4 U 191/15
Normen:
BGB § 123 Abs. 2; BGB § 166;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 72/15

Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen durch den vermittelnden Makler

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2017 - Aktenzeichen I-4 U 191/15

DRsp Nr. 2018/57

Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen durch den vermittelnden Makler

1. Falsche Angaben zu Gesundheitsfragen des Versicherers im Versicherungsantrag können den Versicherer auch dann zur Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigen, wenn der Versicherungsnehmer den vermittelnden Makler zutreffend über seine Krankengeschichte informiert hat, jener sie aber arglistig nicht entsprechend in den Antrag aufgenommen hat. 2. Wenn der Makler nicht als Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB handelt, kann sein arglistiges Handeln dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer auch ohne dessen Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis zugerechnet werden. 3. Ein Makler ist als am Zustandekommen eines Vertrags Beteiligter dann nicht Dritter, wenn sein Verhalten dem des Anfechtungsgegners gleichzusetzen ist oder er wegen seiner engen Beziehung zum Erklärungsempfänger als dessen Vertrauensperson erscheint. 4. Solches kann dann der Fall sein, wenn der Makler für den Versicherer erkennbar Verhandlungsgehilfe des Versicherungsnehmers ist und derart auf diesen einwirkt, dass diese gutgläubig eine unzutreffende Erklärung gegenüber dem Versicherer abgibt. Der Makler täuscht so den Versicherer mittelbar durch den gutgläubig unterschreibenden Versicherungsnehmer als instrumentalisiertem Werkzeug.

Tenor