OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.05.2019
5 U 60/18
Normen:
BGB § 123 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 196/17

Anfechtung eines Wohngebäudeversicherungsvertrages wegen arglistiger TäuschungFalsche Angabe eines BaujahresZurechnung eines arglistigen Verhaltens eines Versicherungsmaklers bei Antragstellung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 5 U 60/18

DRsp Nr. 2020/12251

Anfechtung eines Wohngebäudeversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung Falsche Angabe eines Baujahres Zurechnung eines arglistigen Verhaltens eines Versicherungsmaklers bei Antragstellung

Zu den Voraussetzungen, unter denen das arglistige Verhalten eines Versicherungsmaklers bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist.

1. Die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.7.2018 - Az: 14 0 196/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Streithelferin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger beantragt die Feststellung, dass eine Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung nicht wirksam sei und seine Wohngebäudeversicherung fortbestehe. Außerdem verlangt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, wegen zweier Leitungswasserschäden vom 20.1.2015 und 13.6.2016 Entschädigung zu leisten.

Der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin Mi., erwarben im Juni 2010 ein Hausanwesen in S.