1. Die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.7.2018 - Az: 14 0 196/17 - wird zurückgewiesen.
2. Die Streithelferin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger beantragt die Feststellung, dass eine Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung nicht wirksam sei und seine Wohngebäudeversicherung fortbestehe. Außerdem verlangt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, wegen zweier Leitungswasserschäden vom 20.1.2015 und 13.6.2016 Entschädigung zu leisten.
Der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin Mi., erwarben im Juni 2010 ein Hausanwesen in S.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|