Die Beschwerde wird verworfen.
II.Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. März 2021, mit dem dieses ihr für eine beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich verschiedener polizeilicher Maßnahmen Prozesskostenhilfe gewährt und dabei festgesetzt hat, dass die Kosten der Prozessführung von der Klägerin in Monatsraten von 50,- Euro aufzubringen sind. Die Klägerin beantragt,
ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Außerdem beantragt sie,
ihr einen namentlich benannten Rechtsanwalt beizuordnen.
Ferner rügt sie, dass die Berechnung der Ratenhöhe ihr nicht als Anlage zu dem Beschluss zugeleitet worden ist.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie gemäß §
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|