VGH Bayern - Beschluss vom 05.10.2021
10 C 21.952
Normen:
VwGO § 146 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Au 8 K 21.26

Anfechtung von Beschlüssen über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde hinsichtlich Statthaftigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 10 C 21.952

DRsp Nr. 2021/16023

Anfechtung von Beschlüssen über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde hinsichtlich Statthaftigkeit

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 2;

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. März 2021, mit dem dieses ihr für eine beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich verschiedener polizeilicher Maßnahmen Prozesskostenhilfe gewährt und dabei festgesetzt hat, dass die Kosten der Prozessführung von der Klägerin in Monatsraten von 50,- Euro aufzubringen sind. Die Klägerin beantragt,

ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

Außerdem beantragt sie,

ihr einen namentlich benannten Rechtsanwalt beizuordnen.

Ferner rügt sie, dass die Berechnung der Ratenhöhe ihr nicht als Anlage zu dem Beschluss zugeleitet worden ist.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft ist; die Rechtsmittelbelehrung, die auf die Möglichkeit der Beschwerde hinweist, ist falsch.