Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund --wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert-- hinreichend schlüssig dargelegt ist; denn der behauptete Verfahrensmangel liegt jedenfalls nicht vor.
Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren (§ 73 FGO) können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und unterliegen daher nicht der Beurteilung der Revision (§ 124 Abs. 2 FGO), weshalb eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf eine angeblich fehlerhafte Verfahrenstrennung gestützt werden kann. Eine Verfahrenstrennung begründet allenfalls dann einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn das Finanzgericht (FG) sie willkürlich --also ohne sachlichen Grund-- erlassen hat oder wenn der Steuerpflichtige dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, , m.w.N.).
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