BFH - Beschluss vom 18.05.2010
IX B 33/10
Normen:
FGO § 73; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 128 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1647
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen V 289/2005

Anfechtung von Beschlüssen über die Verbindung und Trennung von Verfahren (§ 73 FGO) mit der Beschwerde

BFH, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen IX B 33/10

DRsp Nr. 2010/12291

Anfechtung von Beschlüssen über die Verbindung und Trennung von Verfahren (§ 73 FGO) mit der Beschwerde

NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf eine angeblich unzulässige Abtrennung eines von mehreren Klagegegenständen gestützt werden.

Normenkette:

FGO § 73; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 128 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund --wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert-- hinreichend schlüssig dargelegt ist; denn der behauptete Verfahrensmangel liegt jedenfalls nicht vor.

Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren (§ 73 FGO) können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und unterliegen daher nicht der Beurteilung der Revision (§ 124 Abs. 2 FGO), weshalb eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf eine angeblich fehlerhafte Verfahrenstrennung gestützt werden kann. Eine Verfahrenstrennung begründet allenfalls dann einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn das Finanzgericht (FG) sie willkürlich --also ohne sachlichen Grund-- erlassen hat oder wenn der Steuerpflichtige dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, , m.w.N.).