I.
Der Senat hat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 18. Juni 2008 2 K 112/08 mit Beschluss vom 2. September 2008 X B 170/08 als unzulässig verworfen, weil diese das Rechtsmittel nicht durch eine zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigte Person oder Gesellschaft haben einlegen lassen. Nach dem Beschluss haben die Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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