OLG Naumburg - Urteil vom 01.09.2016
2 U 95/15
Normen:
GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 59/15

Anfechtungsbefugnis des Erben eines GmbH-Gesellschafters hinsichtlich Gesellschafterbeschlüssen

OLG Naumburg, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 2 U 95/15

DRsp Nr. 2018/14512

Anfechtungsbefugnis des Erben eines GmbH-Gesellschafters hinsichtlich Gesellschafterbeschlüssen

Im Falle einer Veränderung in der Person des Gesellschafters (hier: durch Versterben) darf sich gem. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG auch im Erbfall nur derjenige auf die Rechte des betreffenden Gesellschafters berufen, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Oktober 2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 40 Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Klägerin macht die Unwirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.04.2015 geltend, mit dem der Geschäftsanteil ihres verstorbenen Ehemannes Dr. J. K. eingezogen worden ist.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsgegenstand die Produktion und der Vertrieb von Damen-Hygieneartikeln ist. Sie wurde im Jahre 2012 mit einem Stammkapital von 25.000 € gegründet. Gründungsgesellschafter waren der o.g. Dr. J. K. und M. C., jeweils mit einem Geschäftsanteil von 12.500 €.