Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Kirchensteuerfestsetzung 1996.
Der Kläger hat gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten wegen Einkommensteuer 1996 "etc." Klage erhoben, die bei dem 12. Senat des Finanzgerichts Köln unter dem Aktenzeichen 12 K 7329/99 anhängig geworden ist. Mit Schreiben vom 28.02.2000 hat der Kläger seinen Klageantrag mitgeteilt und damit erstmalig geltend gemacht, die Kirchensteuer für 1996 auf null festzusetzen. In der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2002 hat der Kläger unter anderem erklärt, er sei bereits in 1995 aus der Kirche ausgetreten.
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