FG Köln - Urteil vom 15.01.2003
11 K 7329/99
Normen:
FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1 ; KiSt NW § 3 Abs. 2 ; KiSt NW § 14 Abs. 2 ;

Anfechtungsgegner bei Streit über KiSt

FG Köln, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 11 K 7329/99

DRsp Nr. 2003/6642

Anfechtungsgegner bei Streit über KiSt

Anfechtungsgegner im Einspruchs- und Klageverfahren über Kirchensteuer ist die zuständige Kirchenbehörde, auch wenn die Festsetzung von Kirchensteuer trotz erfolgten Kirchenaustritts durch das FA erfolgt ist.

Normenkette:

FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1 ; KiSt NW § 3 Abs. 2 ; KiSt NW § 14 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Kirchensteuerfestsetzung 1996.

Der Kläger hat gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten wegen Einkommensteuer 1996 "etc." Klage erhoben, die bei dem 12. Senat des Finanzgerichts Köln unter dem Aktenzeichen 12 K 7329/99 anhängig geworden ist. Mit Schreiben vom 28.02.2000 hat der Kläger seinen Klageantrag mitgeteilt und damit erstmalig geltend gemacht, die Kirchensteuer für 1996 auf null festzusetzen. In der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2002 hat der Kläger unter anderem erklärt, er sei bereits in 1995 aus der Kirche ausgetreten.