VGH Bayern - Beschluss vom 30.04.2019
15 ZB 18.979
Normen:
VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 68 Abs. 1 S. 2; VwGO § 70; VwGO § 74 Abs. 1 S. 2; VwGO § 144; AGVwGO Art. 15 Abs. 2; BayBO Art. 66 Abs. 1 S. 2; BayVwZVG Art. 8a;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 17.1

Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung wegen Zeitablaufs von einem Jahr seit Kenntniserlangung; Abgrenzung zur Verwirkung

VGH Bayern, Beschluss vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 15 ZB 18.979

DRsp Nr. 2019/7807

Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung wegen Zeitablaufs von einem Jahr seit Kenntniserlangung; Abgrenzung zur Verwirkung

Muss sich ein klagender Nachbar ab dem Zeitpunkt der (tatsächlichen oder möglichen) sicheren Kenntniserlangung hinsichtlich der Existenz einer Baugenehmigung nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als hätte die Frist gem. § 58 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu laufen begonnen, ist die nach Ablauf eines Jahres erhobene Anfechtungsklage mit dem Ziel der Kassation der Baugenehmigung schon allein deswegen unzulässig. Auf die besonderen Voraussetzungen der Verwirkung und insbesondere auf ein sog. Umstandsmoment kommt es dann nicht mehr an.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 68 Abs. 1 S. 2; VwGO § 70; VwGO § 74 Abs. 1 S. 2; VwGO § 144; AGVwGO Art. 15 Abs. 2; BayBO Art. 66 Abs. 1 S. 2; BayVwZVG Art. 8a;

Gründe

I.