OLG Dresden - Urteil vom 28.05.2020
8 U 2611/19
Normen:
AktG § 246 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2020, 1968
GmbHR 2020, 1130
MDR 2020, 935
NZG 2020, 867
ZIP 2020, 1354
ZInsO 2020, 1529
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 292/19

Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss über die Zwangsabtretung eines AnteilsVersäumung der Beschlussanfechtungsfrist

OLG Dresden, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 8 U 2611/19

DRsp Nr. 2020/8453

Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss über die Zwangsabtretung eines Anteils Versäumung der Beschlussanfechtungsfrist

Zur Anfechtungsfrist für eine Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH.

1. Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH gilt die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG, wenn die Gesellschaftssatzung keine abweichende Regelung enthält. 2. Bei einer Fristüberschreitung ist entscheidend, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben.

1. Auf die Berufung der Beklagten und der Nebenintervenientin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 09.10.2019, 2 HK O 292/19, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird 100.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 246 Abs. 1;

Gründe:

I.