Anfechtungsklage gegen einen Squeeze-outRechtsmissbräuchlicher Übertragungsbeschluss (vorliegend verneint)Squeeze-out-Beschluss mit einer Rechtfertigung in sichDarlegungs- und Beweislast für die einen Missbrauchstatbestand begründenden Tatsachen
OLG Köln, Urteil vom 23.06.2022 - Aktenzeichen 18 U 213/20
DRsp Nr. 2022/11188
Anfechtungsklage gegen einen Squeeze-outRechtsmissbräuchlicher Übertragungsbeschluss (vorliegend verneint)Squeeze-out-Beschluss mit einer Rechtfertigung "in sich"Darlegungs- und Beweislast für die einen Missbrauchstatbestand begründenden Tatsachen
1. Ein Übertragungsbeschluss nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG in Verbindung mit § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG bedarf nicht einer sachlichen Rechtfertigung. Der Gesetzgeber selbst hat die Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen, weshalb der Squeeze-out seine Rechtfertigung "in sich" trägt.
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