OLG Stuttgart - Urteil vom 16.11.2022
20 U 45/21
Normen:
AktG § 123 Abs. 3; AktG § 123 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 67/20

Anfechtungsklage gegen gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft; Anwendbarkeit der unwiderleglichen Vermutung der Aktionärseigenschaft gem. § 123 Abs. 4 S. 5 AktG auch auf nicht börsennotierte Aktiengesellschaften

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen 20 U 45/21

DRsp Nr. 2024/7984

Anfechtungsklage gegen gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft; Anwendbarkeit der unwiderleglichen Vermutung der Aktionärseigenschaft gem. § 123 Abs. 4 S. 5 AktG auch auf nicht börsennotierte Aktiengesellschaften

1. Die unwiderlegliche Vermutung der Aktionärseigenschaft gem. § 123 Abs. 4 S. 5 AktG ist auch auf nicht börsennotierte Aktiengesellschaften anwendbar. 2. Die Vermutung gem. § 123 Abs. 4 S. 5 AktG ist im Falle nicht börsennotierter Aktiengesellschaften auf jede Form des Nachweises anwendbar, der den in der Satzung der Aktiengesellschaft vorgesehenen Anforderungen entspricht. 3. Die unwiderlegliche Vermutung gem. § 123 Abs. 4 S. 5 AktG setzt nicht die materielle Richtigkeit des Nachweises voraus. Vielmehr kommt einer materiell unrichtigen Bescheinigung nur dann keine Legitimationswirkung zu, wenn konkrete Anhaltspunkte bzw. ein ernsthafter Verdacht für die inhaltliche Unrichtigkeit des Nachweises oder für dessen Fälschung oder Verfälschung bestehen.

Tenor