Das Verfahren wird eingestellt.
2.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1. Auf Grund der mit Schriftsatz vom 15.02.2017 erklärten Rücknahme der zuletzt anhängigen Fortsetzungsfeststellungsklage war das Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen.
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