Die Kläger werden zusammenveranlagt. Am 2.8.2004 erhoben sie unter dem Aktenzeichen II 245/04 Klage gegen den Einkommensteuer(ESt-)Bescheid 2001. Am 3.3.2006 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Kläger durch ihre Bevollmächtigten vertreten waren. Im Verlaufe der Sitzung verständigten sich die Beteiligten hinsichtlich einzelner Streitpositionen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung erging sodann ein Urteil, mit dem der Klage stattgegeben wurde, soweit eine Verständigung erfolgt war; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde den Verfahrensbevollmächtigten am 27.3.2006 zugestellt; es wurde rechtskräftig.
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