FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.02.2002
1 K 2219/00
Normen:
AO § 191 Abs. 1 ; AnfG § 11 Abs. 2 ; AnfG § 7 Abs. 2 ;

Anfechtungsrechtlicher Wertersatzanspruch gegen fremdnützigen Treuhänder

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 1 K 2219/00

DRsp Nr. 2002/17167

Anfechtungsrechtlicher Wertersatzanspruch gegen fremdnützigen Treuhänder

Wird gegen einen fremdnützigen Treuhänder ein anfechtungsrechtlicher Wertersatzanspruch geltend gemacht, so kann sich der fremdnützige Treuhänder auf seine Entreicherung über den Gesetzeswortlaut hinaus auch im Falle seiner Bösgläubigkeit berufen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Treuhandverhältnis beendet ist und er sich das Treugut wirtschaftlich nicht zugeführt hat (Fortführung von BGH vom 9. Dezember 1993 IX ZR 100/93, NJW 1994 S. 726).

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 ; AnfG § 11 Abs. 2 ; AnfG § 7 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides strittig.

Der Beklagte betreibt gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer der im Dezember 1998 in Konkurs gegangenen Firma M. GmbH, Herrn E. M., Vater des Klägers, die Zwangsvollstreckung wegen Steuerrückständen und steuerlicher Nebenleistungen von über 450.000 DM. Die Steuerrückstände resultieren im Wesentlichen aus geänderten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1992 bis 1995. Die Änderungsbescheide wurden im Juli 1999 wegen des unbekannten Aufenthaltsortes der Eltern öffentlich bekannt gegeben.