BFH - Urteil vom 07.09.2000
III R 33/96
Normen:
AO § 171 Abs. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 15a Abs. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 415

Anfechtungsumfang der Klage; Bindungsumfang eines Feststellungsbescheides

BFH, Urteil vom 07.09.2000 - Aktenzeichen III R 33/96

DRsp Nr. 2001/827

Anfechtungsumfang der Klage; Bindungsumfang eines Feststellungsbescheides

1. Zum Bindungsumfang einer Klage, die sich hinsichtlich der Anfechtung eines Steuerbescheides auf einen bestimmten Betrag beschränkt bzw. auf einen bestimmten Sachverhalt. 2. Die Entscheidung über die Frage, wer an einem von einer atypisch stillen Gesellschaft erzielten Gewinn/Verlust beteiligt und wie die Verteilung auf die einzelnen Gesellschafter zu erfolgen hat, ist für die atypisch stille Gesellschaft im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO mit bindender Wirkung für das Feststellungsverfahren nach § 15 a Abs. 4 EStG zutreffen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 15a Abs. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr (1983), um das es im Revisionsverfahren nur noch geht, mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie war in diesem Jahr alleinige Gesellschafterin der im Jahre 1978 gegründeten Firma B-GmbH mit dem Sitz in X. Gegenstand dieses Unternehmens, dessen Stammkapital ... DM betrug, war die Produktion von und der Handel mit ... sowohl durch Import als auch durch Export.