BFH - Beschluss vom 23.02.2009
III B 80/08
Normen:
FGO § 116 Abs. 3; FGO § 116 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3324/06

Anforderung an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

BFH, Beschluss vom 23.02.2009 - Aktenzeichen III B 80/08

DRsp Nr. 2009/9063

Anforderung an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3; FGO § 116 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die aus Pakistan stammende Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihre vier Kinder Kindergeld. Im November 2005 erfuhr die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) davon, dass die Klägerin ihre vier Kinder nach Pakistan abgemeldet hatte. Dort besuchen sie ein Internat. Durch Bescheid vom 4. September 2006 hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab August 2005 auf und forderte einen Betrag von 4 487 EUR zurück.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, die vier Kinder hätten ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) nicht beibehalten. Es sei davon auszugehen, dass sie die gesamte mehrjährige Ausbildung in Pakistan absolvieren würden. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass sich die Kinder in den Jahren 2005 und 2007 für mehrere Monate in der Bundesrepublik aufgehalten hätten. Sie habe ihren diesbezüglichen Vortrag in keiner Weise substantiiert, angeforderte Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.