BFH - Beschluss vom 08.01.2009
X B 256/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 548
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4036/05

Anforderung an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen X B 256/07

DRsp Nr. 2009/4150

Anforderung an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.

1.

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Vorbringen gestützt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).

a)