BFH - Beschluss vom 11.08.2014
IX B 27/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1772
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1100/10

Anforderung an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 11.08.2014 - Aktenzeichen IX B 27/14

DRsp Nr. 2014/14110

Anforderung an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe

NV: Mit Angriffen gegen die finanzgerichtliche Einzelfallwürdigung werden keine Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.

Mit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts im konkreten Einzelfall können Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Sache nach wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts (FG) im konkreten Einzelfall. Damit werden Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht dargelegt.