BFH - Beschluss vom 29.05.2024
IX B 83/23
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 60 Abs. 3 S. 1; FGO § 76 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 1430
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1468/21

Anforderung an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Beiladung des Mieters im Klageverfahren des Vermieters wegen steuerlicher Anerkennung des Mietverhältnisses

BFH, Beschluss vom 29.05.2024 - Aktenzeichen IX B 83/23

DRsp Nr. 2024/7829

Anforderung an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Beiladung des Mieters im Klageverfahren des Vermieters wegen steuerlicher Anerkennung des Mietverhältnisses

1. NV: Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten --abstrakt beantwortbaren-- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. 2. NV: Im Klageverfahren des Vermieters wegen steuerlicher Anerkennung des Mietverhältnisses ist der Mieter nicht notwendig beizuladen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2023 - 8 K 1468/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 60 Abs. 3 S. 1; FGO § 76 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.