Mit seiner Beschwerde macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, dass die Vorentscheidung verfassungswidrig sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 des Grundgesetzes. Bezogen auf die einzelne Einkunftsart wirke die Zinsbesteuerung in den Streitjahren (1990 bis 1993) --im Zusammenwirken mit der Geldinflation-- erdrosselnd. Das habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1978 1 BvR 335, 427, 811/76 (BVerfGE 50, 57, BStBl II 1979, 308) zur Verfassungsmäßigkeit des Nominalwertprinzips nicht berücksichtigt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger hat einen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
Der Kläger nimmt nicht ausdrücklich Bezug auf einen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe. Er hat auch in der Sache nichts vorgetragen, aus dem sich entnehmen ließe, dass das angefochtene Urteil von anderen Entscheidungen (des Bundesfinanzhofs --BFH--, des BVerfG oder der Finanzgerichte --FG--) abweicht und deshalb eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte. Ebenso wenig hat er einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dargetan.
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