Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die behaupteten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt hat, weil sie jedenfalls nicht gegeben sind.
1.
Vergeblich rügt der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt.
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