BFH - Beschluss vom 07.01.2009
X B 238/07
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 607
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2556/04

Anforderung an die Darlegung eines Verfahrensmangels bzgl. der Nichtberücksichtung des Gesamtergebnisses eines Verfahrens

BFH, Beschluss vom 07.01.2009 - Aktenzeichen X B 238/07

DRsp Nr. 2009/4149

Anforderung an die Darlegung eines Verfahrensmangels bzgl. der Nichtberücksichtung des Gesamtergebnisses eines Verfahrens

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die behaupteten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt hat, weil sie jedenfalls nicht gegeben sind.

1.

Vergeblich rügt der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt.