FG Köln - Gerichtsbescheid vom 20.05.2009
9 K 1135/09
Normen:
AO § 202 Abs. 1 Satz 3;

Anforderung an die Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 9 K 1135/09

DRsp Nr. 2009/20802

Anforderung an die Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO

Eine schriftliche Mitteilung i.S. des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO, nach der eine Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, muss ausdrücklich formuliert sein. Das bloße Fehlen von Änderungen im Bp-Bericht erfüllt diese Anforderungen nicht.

Normenkette:

AO § 202 Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand:

Der Kläger erzielt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Betriebssitz befindet sich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, während der Kläger im Bereich des Finanzamts C wohnt. Eine Betriebsprüfung (Bp) führte für das Streitjahr 1999 nicht zu einer Änderung des festgestellten Gewinns. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bp-Bericht einen ausdrücklichen Hinweis im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) darauf enthält, dass sich für 1999 keine Änderung ergab.