Der Kläger erzielt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Betriebssitz befindet sich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, während der Kläger im Bereich des Finanzamts C wohnt. Eine Betriebsprüfung (Bp) führte für das Streitjahr 1999 nicht zu einer Änderung des festgestellten Gewinns. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bp-Bericht einen ausdrücklichen Hinweis im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) darauf enthält, dass sich für 1999 keine Änderung ergab.
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