I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine politische Gemeinde, hatte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 8. September 1999 ein Baugrundstück an die Eheleute B verkauft. Die Grundstücksvergabe erfolgte nach den gemeindlichen Einheimischenrichtlinien zur Schaffung eines selbst genutzten Familienwohnhauses. Der Klägerin war ein Rückkaufsrecht für den Fall eingeräumt worden, dass die Eheleute B das Grundstück nicht nach den Einheimischenrichtlinien bebauen oder nutzen sollten. Nachdem die Eheleute B ihr Bauvorhaben nicht realisieren konnten, verzichtete die Klägerin auf ihr Rückkaufsrecht, sofern die Eheleute B das Grundstück an Bauwillige im Sinne der Einheimischenrichtlinien veräußerten. Die Eheleute B veräußerten das Grundstück unter Mitwirkung der Klägerin durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 24. April 2002 an die Eheleute R (JR und KR), wobei der Klägerin wiederum ein Ankaufsrecht für den Fall eingeräumt war, dass JR und KR das Grundstück nicht nach den Einheimischenrichtlinien bebauen und nutzen sollten.
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