1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufforderung des Finanzamtes an die Klägerin, Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) vorzulegen, rechtmäßig war.
Die Klägerin wurde durch Vertrag vom 02.01.2008 gegründet. Mit Vertrag vom 12.02.2008 erwarb die X- AG sämtliche Anteile an der Klägerin und mit Vertrag vom 20.03.2008 verkaufte sie diese Anteile weiter an die X-S.A. Sämtliche Anteile der X-S.A. und X-AG wurden von der X-Holding in Luxemburg gehalten.
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