Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet; sie war durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
1. Die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in der Beschwerdeschrift zur Zurückweisung des Richterablehnungsgesuchs sind nicht als selbständige Beschwerde, sondern als unselbständige Verfahrensrüge im Rahmen der gegen das Urteil eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln; eine selbständige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Richterablehnungsgesuchs wäre bereits als unzulässig anzusehen.
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