BFH - Beschluß vom 29.06.2000
III B 102/99
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 48

Anforderungen an Antrag auf Ablehnung eines Richters

BFH, Beschluß vom 29.06.2000 - Aktenzeichen III B 102/99

DRsp Nr. 2000/9461

Anforderungen an Antrag auf Ablehnung eines Richters

1. Die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung eines Richters ist nur dann selbständig mit der Beschwerde anfechtbar, wenn sie durch gesonderten Beschluss erfolgt. 2. Ein derartiger gesonderter Beschluss ist nicht erforderlich, wenn das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig ist. 3. Zu den Anforderungen für die Darlegung von Ablehnungsgründen.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet; sie war durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

1. Die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in der Beschwerdeschrift zur Zurückweisung des Richterablehnungsgesuchs sind nicht als selbständige Beschwerde, sondern als unselbständige Verfahrensrüge im Rahmen der gegen das Urteil eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln; eine selbständige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Richterablehnungsgesuchs wäre bereits als unzulässig anzusehen.