Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 12. März 2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, um Weiterbeschäftigung und die Zahlung von Annahmeverzugslohn, im Kern jedoch über den Status der Klägerin als Arbeitnehmerin.
Die 1958 geborene Klägerin war auf der Grundlage eines mündlichen Vertrags seit Januar 1998 bei der beklagten Kommune als Betreuungskraft in der G.-T.-Schule beschäftigt. Schulträger dieser Grundschule war die Beklagte, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigte.
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