Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des SG Düsseldorf vom 12.10.2019 geändert. Zum Verfahren wird die DAK Gesundheit gem. § 75 Abs. 2 SGG notwendig beigeladen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Kostenentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
I.
Der Kläger begehrt die Beiladung der DAK Gesundheit (im Folgenden DAK) als Krankenkasse zum Verfahren gegen die Beklagte in Bezug auf die Zahlung des Beitragszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung.
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