FG München - Urteil vom 11.03.2004
5 K 3038/01
Normen:
AO (1977) § 160 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Anforderungen an das Benennungsverlangen; Zumutbarkeit der Überprüfung der Identität der Geschäftspartner während laufender Geschäftsbeziehung; Einkommensteuer 1995 und 1996; Gewerbesteuermessbetrag 1996; Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1995; Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 5 K 3038/01

DRsp Nr. 2004/7676

Anforderungen an das Benennungsverlangen; Zumutbarkeit der Überprüfung der Identität der Geschäftspartner während laufender Geschäftsbeziehung; Einkommensteuer 1995 und 1996; Gewerbesteuermessbetrag 1996; Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1995; Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1996

1. Ob die Empfängerbenennung zutreffend im Sinne des § 160 AO ist, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Leistungserbringung - also im Zahlungszeitpunkt - zu beurteilen. 2. Wer an einen Subunternehmer ausschließlich Barzahlungen leistet, muss sich bereits im Vorfeld um die genauen Empfängerangaben bemühen, da bei Bargeschäften zwischen Unternehmern eher die Vermutung besteht, dass der Empfänger unlauter handelt.

Normenkette:

AO (1977) § 160 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger und die Klägerin werden beim Finanzamt München IV zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit bei der Pflasterbau GmbH, einer bereits seit längerem bestehenden Gesellschaft der Klägerin. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.