BFH - Beschluss vom 14.03.2012
VIII B 120/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 949
DB 2012, 1721
NZA 2012, 606
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3237/08

Anforderungen an das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs

BFH, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen VIII B 120/11

DRsp Nr. 2012/8446

Anforderungen an das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs

1. NV: Verwirft das Finanzgericht ein Fahrtenbuch wegen fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten, so ist die Revision weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn sich bei einer Entfernung von höchstens 232 km zu demselben Ziel Abweichungen (nach oben) um bis zu 56 km aus dem Fahrtenbuch ergeben. 2. NV: Aufzeichnungen in einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch müssen lesbar sein.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.