BFH - Beschluss vom 08.05.2014
VII B 41/13
Normen:
DVStB § 18 Abs. 1 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1237
DStR 2014, 1516
DStRE 2014, 1215
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1545/12

Anforderungen an das Verfahren bei Steuerberaterprüfungen; Erfordernis der Anonymisierung der Aufsichtsarbeiten

BFH, Beschluss vom 08.05.2014 - Aktenzeichen VII B 41/13

DRsp Nr. 2014/9179

Anforderungen an das Verfahren bei Steuerberaterprüfungen; Erfordernis der Anonymisierung der Aufsichtsarbeiten

NV: § 18 Abs. 1 Satz 4 DVStB ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebietet bei der Steuerberaterprüfung grundsätzlich kein anonymisiertes Kennzahlensystem für die Durchführung der schriftlichen Prüfungsarbeiten.

§ 18 Abs. 1 S. 4 DVStB, wonach die zuständige Steuerberaterkammer bestimmt, ob die Aufsichtsarbeiten zur Steuerberaterprüfung mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit einer zugeteilten Kennzahl zu versehen sind, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das StBerG schreibt in den Vorschriften über die Steuerberaterprüfung die Vergabe von Kennzahlen für Aufsichtsarbeiten nicht vor.

Normenkette:

DVStB § 18 Abs. 1 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nahm an der Steuerberaterprüfung 2009 teil, wurde jedoch wegen nicht ausreichender schriftlicher Prüfungsleistungen (Gesamtnote 5,0) nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die drei Aufsichtsarbeiten in den Gebieten Verfahrensrecht, Ertragsteuerrecht und Buchführung waren jeweils mit der Note 5,0 bewertet worden.