Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.6.2022 aufgehoben und festgestellt, dass der Rechtsstreit S
Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Fortsetzung des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen S
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