I.
Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vom Antragsteller in den Streitjahren 1998 bis 2000 erklärte Betriebsausgaben teilweise als Aufwendungen der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandelt. Daneben berücksichtigte er Bewirtungskosten mit der Begründung nicht, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 sowie Abs. 7 EStG lägen nicht vor. Auch Aufwendungen für Fachliteratur und Videokassetten setzte er wegen nicht vorhandener ordnungsgemäßer Rechnungen nicht als Betriebsausgaben an. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 2. April 2004, dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 8. April 2004 (Gründonnerstag) zugestellt, als unbegründet zurück.
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