OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.01.2022
19 E 59/22
Normen:
GKG § 69a Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 676/21

Anforderungen an das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 19 E 59/22

DRsp Nr. 2022/2162

Anforderungen an das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes

Eine Anhörungsrüge nach § 69a GKG führt auf keinen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß im Sinn des § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG, wenn sie sich gegen nur eine von mehreren selbstständig tragenden Begründungen der angefochtenen Entscheidung richtet.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 69a Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den unanfechtbaren Streitwertbeschwerdebeschluss 19 E 6/22 des Senats vom 7. Januar 2022 ist nach § 69a Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 GKG statthaft, aber nach § 69a Abs. 4 Satz 2 GKG als unzulässig zu verwerfen. Nach dieser Vorschrift ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Hierzu gehört nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG, dass sie das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes im Sinn des § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG darlegt.