FG München - Urteil vom 11.05.2016
6 K 2122/14
Normen:
EStG § 34c Abs. 1 S. 4;

Anforderungen an das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs im Sinne des § 34c Abs. 1 S. 4 EStG

FG München, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 6 K 2122/14

DRsp Nr. 2016/12069

Anforderungen an das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs im Sinne des § 34c Abs. 1 S. 4 EStG

Tenor

1.

Unter Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide für 2004, 2005 und 2007 jeweils vom 22. Februar 2010 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2014 wird die Körperschaftsteuer 2004 um 301 € auf 488.626 €, die Körperschaftsteuer 2005 um 3.551 € auf 236.895 € und die Körperschaftsteuer 2007 um 3.586 € auf 470.803 € herabgesetzt.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 54 % und das Finanzamt zu 46 %.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Bank, die in den Streitjahren 2004, 2005 und 2007 ausländische Einkünfte aus dem Land Portugal erzielte. Die Einkünfte gehen auf Anleihen zurück, die die Bank am Kapitalmarkt erwarb.