LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.10.2016
L 1 R 508/13
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 109; ZPO § 407a Abs. 2 S. 2; ZPO § 407a Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 176/10

Anforderungen an den Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Auswirkungen einer AugenerkrankungKein Anspruch auf Einräumung einer Frist zur schriftlichen Äußerung zu Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen L 1 R 508/13

DRsp Nr. 2017/12209

Anforderungen an den Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Auswirkungen einer Augenerkrankung Kein Anspruch auf Einräumung einer Frist zur schriftlichen Äußerung zu Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung

1. Zu den Auswirkungen einer Augenerkrankung auf die Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 43 SGB VI. 2. Die an einer Augenerkrankung leidende Klägerin (Strabismus divergens links mit fehlender Stereoskopie, Nystagmus, Amblyopie des linken Auges mit ausgeprägter Visusminderung und Kopfzwangshaltung) hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI. 3. Nach ausführlicher Befragung des Sachverständigen durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat diese aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch auf Einräumung einer weiteren Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu den Antworten des Sachverständigen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 109; ZPO § 407a Abs. 2 S. 2; ZPO § 407a Abs. 5;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem - Gesetzliche Rentenversicherung () hat.