Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Osnabrück vom 16.08.2017 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Versicherungen der Geschäftsführung zu etwaigen Verurteilungen sich auch auf die neuen Tatbestände des § 265c StGB (Sportwettenbetrug) und des § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) beziehen muss. Eine besondere Erwähnung des § 265 e StGB bedarf es dagegen nicht. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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