OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.09.2022
29 U 197/21
Normen:
§ 204 Abs 1 Nr 6 BGB; § 73 ZPO;
Fundstellen:
MDR 2023, 253
NJW 2023, 854
NZBau 2023, 461
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 24/21

Anforderungen an den Inhalt der StreitverkündungsschriftVoraussetzungen der Hemmung der Verjährung durch die Streitverkündung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.09.2022 - Aktenzeichen 29 U 197/21

DRsp Nr. 2023/1078

Anforderungen an den Inhalt der Streitverkündungsschrift Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung durch die Streitverkündung

Der Auftraggeber als Streitverkünder kann in der Streitverkündungsschrift zur näheren Bezeichnung des Verfahrensstandes und zur Kennzeichnung der Mängel, derentwegen er sich einen Regress beim Auftragnehmer sichern will, auf Anlagen konkret Bezug nehmen. Die Streitverkündung ist wirksam und zur Verjährungshemmung geeignet, wenn der Schriftsatz mit Anlagen den Streitverkündungsempfänger in beiderlei Hinsicht ausreichend unterrichtet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1.10.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das vorliegende Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 146.124,06 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 204 Abs 1 Nr 6 BGB; § 73 ZPO;

Gründe