KG - Beschluss vom 26.03.2019
22 W 81/18
Normen:
GmbHG § 40; GesLV § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Anforderungen an den Inhalt einer Gesellschafterliste

KG, Beschluss vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 22 W 81/18

DRsp Nr. 2019/6567

Anforderungen an den Inhalt einer Gesellschafterliste

Außerhalb des Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 GesLV ist einer Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG nicht zwingend eine Veränderungsspalte beizufügen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. Oktober 2018 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Gesellschafterliste vom 18. September 2018 in den Registerordner aufzunehmen.

Normenkette:

GmbHG § 40; GesLV § 2 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1), eine GmbH, ist seit dem 26. Juli 2013 in Abteilung B des Handelsregisters des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Am 18. September 2018 hat der Beteiligte zu 2), ein Notar, eine von ihm gefertigte Gesellschafterliste vom gleichen Tag mit der Bescheinigung elektronisch an das Registergericht übermittelt, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die Eintragungen im Übrigen mit den Eintragungen der letzten in den Registerordner aufgenommenen Liste übereinstimmen. In der Liste werden vier Gesellschafter mit ihrem Sitz, dem Registergericht und der Registernummer, den Geschäftsanteilen, den laufenden Nummern und der prozentualen Beteiligung aufgeführt.