BFH - Beschluss vom 12.02.2019
VIII B 53/18
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 79b Abs. 2, Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 568
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 362/14

Anforderungen an den Inhalt einer Verfügung gemäß § 79b Abs. 2 FGO

BFH, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen VIII B 53/18

DRsp Nr. 2019/5998

Anforderungen an den Inhalt einer Verfügung gemäß § 79b Abs. 2 FGO

NV: Gibt das FG dem Kläger auf, "sämtliche aus seiner Sicht noch zu benennenden Zeugen und Beweismittel" innerhalb einer gesetzten Frist anzugeben, kann noch eine hinreichend genaue Bezeichnung von Beweismitteln zu einem konkreten Beweisthema gemäß § 79b Abs. 2 FGO gegeben sein, wenn das FG in der Verfügung zugleich auf die zu einem konkreten Beweisthema schon erfolgte Ladung eines anderen Zeugen Bezug nimmt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Januar 2018 12 K 362/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, § 79b Abs. 2, Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.