BFH - Urteil vom 26.06.2019
II R 58/15
Normen:
AO § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 171 Abs. 3a Satz 1, § 181 Abs. 5 Satz 2; BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 153 Abs. 5;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 330
BFH/NV 2019, 1222
NJW 2019, 2960
ZEV 2019, 668
ZEV 2019, 733
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 927/13

Anforderungen an den Inhalt eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts bei mehreren MiterbenRechtsfolgen der nicht hinreichend genauen Bezeichnung des Inhaltsadressaten

BFH, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen II R 58/15

DRsp Nr. 2019/13053

Anforderungen an den Inhalt eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts bei mehreren Miterben Rechtsfolgen der nicht hinreichend genauen Bezeichnung des Inhaltsadressaten

1. NV: Einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts bei mehreren Miterben muss klar und eindeutig entnommen werden können, gegen welche Beteiligten der Erbengemeinschaft sich die Feststellungen richten. 2. NV: Ein nichtiger Bescheid wahrt die Festsetzungsfrist nicht. Eine Ablaufhemmung kann sich daher nicht aus der Anfechtung eines solchen Bescheids ergeben.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.05.2015 – 3 K 927/13 aufgehoben.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 25.02.2011 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 25.01.2019, die Einspruchsentscheidung vom 10.04.2013, soweit sie die Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 25.02.2011 für Zwecke der Erbschaftsteuer betrifft, und der Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 25.02.2011 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 12.01.2012 werden aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 171 Abs. 3a Satz 1, § 181 Abs. 5 Satz 2; BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 153 Abs. 5;

Gründe

I.