BFH - Urteil vom 26.11.2014
X R 18/13
Normen:
AO § 119 Abs. 1; AO § 234 Abs. 3; AO § 237 Abs. 4; AO § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; AO § 361;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 03.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4751/12 AO

Anforderungen an den Inhalt eines Zinsbescheides

BFH, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen X R 18/13

DRsp Nr. 2015/6749

Anforderungen an den Inhalt eines Zinsbescheides

1. NV: Werden Zinsen für mehrere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis äußerlich verbunden in einem Sammelbescheid festgesetzt, muss dieser erkennen lassen, in welcher Höhe Zinsen für die einzelne Steuerart bzw. den einzelnen Steuerabschnitt festgesetzt worden sind. 2. NV: Wird die aufgrund eines Einspruchs gegen den (noch vor Erlass des Grundlagenbescheids ergangenen) Folgebescheid gewährte AdV nach Ergehen des Grundlagenbescheids zwar zunächst aufgehoben, aber nach Anfechtung des Grundlagenbescheids letztlich nahtlos als Folge-AdV fortgesetzt, beginnt die Festsetzungsfrist für den Gesamtbetrag der Aussetzungszinsen erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Einspruch oder die Anfechtungsklage gegen den Grundlagenbescheid endgültig erfolglos geblieben ist, soweit sich die Einsprüche in beiden Verfahren auf dieselben Besteuerungsgrundlagen beziehen. 3. NV: Auf Aussetzungszinsen sind Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) anzurechnen, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden.