BFH - Urteil vom 18.03.2009
III R 68/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2239/06

Anforderungen an den Kindergeldanspruch eines Auszubildenden

BFH, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen III R 68/07

DRsp Nr. 2009/21036

Anforderungen an den Kindergeldanspruch eines Auszubildenden

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Sohn (S) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beendete seine Berufsausbildung am 25. Juni 2004 und wurde im Anschluss von dem Ausbildungsbetrieb als Arbeitnehmer übernommen. Für die Zeit von Januar 2004 bis zum Ende der Berufsausbildung bezog S eine Ausbildungsvergütung von (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) insgesamt 3 870,83 EUR. Zudem wurde ihm am 30. Juni 2004 ein Urlaubsgeld in Höhe von (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) 446,13 EUR gutgeschrieben.

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag der Klägerin, S in den Monaten Januar bis Juni 2004 bei der Festsetzung von Kindergeld zu berücksichtigen, ab, da der anteilige Jahresgrenzbetrag von 3 840 EUR (bei Ansatz eines anteiligen Arbeitnehmerpauschbetrags von 460 EUR) überschritten sei. Dabei berücksichtigte sie das Urlaubsgeld in vollem Umfang. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 28. Juni 2007 5 K 2239/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1960) ab.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 2004 anzuwendenden Fassung: